Behandlung von Programmbeschwerden

Der Hörfunkrat überwacht unter anderem die Einhaltung der staatsvertraglich verankerten Vorschriften für die Gestaltung der Angebote von Deutschlandradio.

Ein gelbes Paragraphenzeichen vor weißem Hintergrund
Der Hörfunkrat überwacht unter anderem die Einhaltung der staatsvertraglich verankerten Vorschriften für die Gestaltung der Angebote von Deutschlandradio. Daher sind dem Hörfunkrat die Meinungen der Hörer*innen und Nutzer*innen sehr wichtig. Zu unterscheiden ist hierbei aber zwischen allgemeinem Missfallen und Kritik und einer förmlichen Programmbeschwerde, deren Erhebung vorausgesetzt, dass die Verletzung eines Programmgrundsatzes schlüssig dargelegt wird. Sehen Sie Programmangebote von Deutschlandradio als kritikwürdig an, dann wenden Sie sich bitte per Mail, Brief, Fax oder Anruf an den Hörerservice von Deutschlandradio.
Förmliche Programmbeschwerden, in denen die konkrete Verletzung von Programmgrundsätzen dargelegt wird, sind bitte schriftlich und unter Beachtung folgender Richtlinien an den Hörfunkrat zu senden. Das entsprechende Formular finden Sie am Ende dieser Seite.

Verfahrensbeschreibung zur Behandlung von Programmbeschwerden 

gem. § 21 Abs. 2 der Deutschlandradio-Satzung
Auszug aus der Deutschlandradio-Satzung vom 26. Mai 1994 in der vom Verwaltungsrat am 23. August 2018 mit Zustimmung des Hörfunkrates vom 6. September 2018 beschlossenen Fassung:
III. Die Beschwerdeordnung
§ 21 Beschwerdeordnung
(1) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind von der/dem Intendantin/-en innerhalb angemessener Zeit schriftlich zu beantworten. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung die Textform.
(2) Werden Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich an den Hörfunkrat oder deren/dessen Vorsitzenden gerichtet, sind sie der/dem Intendantin/-en zur Stellungnahme gegenüber der/dem Beschwerdeführer(in) zuzuleiten. Die/Der Vorsitzende des Hörfunkrates teilt der/dem Beschwerdeführer(in) die Weiterleitung der Beschwerde an die/den Intendantin/-en mit. Die/Der Intendant(in) unterrichtet die/den Vorsitzende(n) des Hörfunkrates nach erfolgter Stellungnahme über deren Inhalt. Ist die/der Beschwerdeführer(in) mit der Antwort der/des Intendantin/-en nicht zufrieden und fordert sie/er eine Behandlung ihrer/seiner Beschwerde im Hörfunkrat, so leitet die/der Vorsitzende des Hörfunkrates diese dem Programmausschuss des Hörfunkrates zu. Hält der Programmausschuss die Beschwerde für begründet, ist eine Behandlung durch den Hörfunkrat herbeizuführen. Sieht er keine Veranlassung, den Hörfunkrat mit der Beschwerde zu befassen, so bescheidet die/der Vorsitzende des Hörfunkrates die/den Beschwerdeführer(in) entsprechend. Die Entscheidungen des Programmausschusses können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Ist die/der Beschwerdeführer(in) mit diesem Bescheid nicht zufrieden und fordert sie/er erneut eine Behandlung ihrer/seiner Beschwerde durch den Hörfunkrat, so ist eine Behandlung durch den Hörfunkrat herbeizuführen. Der Programmausschuss kann dem Hörfunkrat einen eigenen Entscheidungsvorschlag unterbreiten. Die/Der Beschwerdeführer(in) ist nach erfolgter Behandlung (ihrer)seiner Beschwerde durch den Hörfunkrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu unterrichten. Einzelheiten zum Verfahren regelt eine Verfahrensbeschreibung des Hörfunkrates.
Von allgemeinem Missfallen oder Kritik zu unterscheiden ist also die förmliche Programmbeschwerde gem. den §§ 15 Abs. 2 Deutschlandradio-Staatsvertrag, 21 Abs. 2 der Satzung, die rügt, dass eine Sendung von Deutschlandradio gegen die Programmgrundsätze verstoßen habe. Diese Programmbeschwerden behandelt der Hörfunkrat in einem förmlichen Beschwerdeverfahren, für das die nachfolgenden Grundsätze gelten. Sie ergänzen das in § 21 Abs. 2 der Satzung festgelegte Verfahren.
I.   Voraussetzungen zur Eröffnung des förmlichen Beschwerdeverfahrens
Folgende formale und inhaltliche Kriterien beschreiben die Voraussetzungen, unter denen das Verfahren der förmlichen Programmbeschwerde gem. § 21 Abs. 2 Deutschlandradio-Satzung zu eröffnen ist. Liegen diese nicht vor, erfolgt die Behandlung als einfache Beschwerde gemäß § 21 Abs. 1 Deutschlandradio-Satzung oder sonstige Eingabe.
Formal setzt das Beschwerdeverfahren voraus, dass:
  • Die Person, die die Beschwerde verschickt hat, namentlich erkennbar ist. Anonymisierte oder pseudonymisierte Eingaben werden nicht berücksichtigt.
  • Die Schriftform oder die Textform gewahrt wird. Bei elektronisch übermittelten Beschwerden ist es möglich, das im Internet für elektronische Beschwerden zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Das Formular muss korrekt und vollständig ausgefüllt sein.
Inhaltlich setzt das Beschwerdeverfahren voraus, dass:
  • Die Beschwerde einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren einzelnen Sendung oder einem bestimmten oder bestimmbaren einzelnen Telemedienangebot angibt.
  • Ein bereits ausgestrahltes Programm/veröffentlichtes Telemedienangebot betroffen ist.
  • Ein Verstoß gegen die für Deutschlandradio geltenden Programmgrundsätze vorgetragen wird und der vorgetragene Verstoß begründet wird.
  • Der Inhalt der Beschwerde keinen Straftatbestand erfüllt, insbesondere keinen beleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Inhalt hat.
  • Derselbe Vortrag nicht bereits in einer früheren Beschwerde gegen dieselbe Sendung oder dasselbe Telemedienangebot vorgebracht wurde, die der Hörfunkrat zurückgewiesen hat.
  • Nicht erkennbar missbräuchlich das Instrument der Programmbeschwerde zur Verfolgung anderer Zwecke als der Feststellung der Verletzung von Programmgrundsätze eingesetzt wird. 
II. Mehrfach- und Massenbeschwerden
Mehrfach- und Massenbeschwerden werden wie folgt behandelt:
  • Mehrfachbeschwerden sind Eingaben mit demselben Anliegen, die individuell abgefasst sind. Massenbeschwerden sind Eingaben in größerer Zahl mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt.
  • Bei Mehrfachbeschwerden wird die individuelle Argumentation der Petent*innen bei der Bearbeitung angemessen berücksichtigt.
  • Bei Massenbeschwerden wird eine Beschwerde als Leitbeschwerde für die Bearbeitung geführt. Über die Anwendung dieses Verfahrens entscheidet der Vorsitz des Hörfunkrates.
  • Die übrigen eingehenden einzelnen Beschwerden werden nur noch gesammelt und zahlenmäßig erfasst. Der Hörfunkrat erhält einen Hinweis, dass noch eine Anzahl X gleichgearteter Beschwerden eingegangen ist.
  • Nach Abschluss des Verfahrens sind alle Petenten*innen über den Ausgang des Verfahrens zu informieren 
III. Berichterstatter*innen
Der Vorsitz des Programmausschusses bestimmt in jeder Sitzung je zwei Berichterstatter*innen, die sich zur nächsten Sitzung mit den jeweils zu beratenden Programmbeschwerden besonders intensiv befassen sowie (standardisierte) Voten und eine kurze Begründung für die Beschwerde führende Person vorbereiten, die sie dem Ausschuss dann vortragen. Der Ausschuss berät diese und beschließt, ob er die Beschwerde für begründet hält oder ob er keine Veranlassung sieht, den Hörfunkrat mit der Beschwerde zu befassen.
IV. Tenorierungsvorschläge
Zur Tenorierung der Entscheidung bei Programmbeschwerden können die folgenden Standardformulierungen verwendet werden, um innerhalb der abgestuften Alternativen „Stattgabe“ und „Zurückweisung“ zu differenzieren:
Var. 1: Feststellung eines Verstoßes gegen Programmgrundsätze (Stattgabe der Beschwerde)
Voraussetzungen: Rechtsverstoß
Beispiel:
  • Der Hörfunkrat gibt der Programmbeschwerde von … zur Sendung … vom … statt.
  • Der Hörfunkrat stellt fest, dass gegen …. (Programmgrundsatz XY) verstoßen wurde.
  • Der Hörfunkrat kann zusätzlich die Veröffentlichung der Beanstandung gem. § 19a Rundfunkstaatsvertrag verlangen.
  • Er kann darüber hinaus Erwartungen an das Haus, Empfehlungen, Anregungen, Hinweise sowie Bewertungen oder Kritik formulieren.
Var. 2: Zurückweisung der Beschwerde durch den Vorsitz des Hörfunkrates
Sieht der Programmausschuss keine Veranlassung, den Hörfunkrat mit der Beschwerde zu befassen, so bescheidet der Vorsitz des Hörfunkrates die Beschwerde führende Person entsprechend (§ 21 Abs. 2 Satz 6 Deutschlandradio-Satzung).
Beispiel:
  • Der Programmausschuss des Hörfunkrates hat keine Veranlassung gesehen, den Hörfunkrat mit der Programmbeschwerde von … vom … zur Sendung vom … zu befassen.
  • Der Programmausschuss hat keinen Verstoß gegen die für Deutschlandradio geltenden Rechtsvorschriften festgestellt.
Var. 3: Zurückweisung der Beschwerde
Beispiel:
  • Der Hörfunkrat weist die Programmbeschwerde von … vom … zur Sendung vom … als unbegründet zurück.
  • Der Hörfunkrat hat keinen Verstoß gegen die für Deutschlandradio geltenden Rechtsvorschriften festgestellt.
  • Der Hörfunkrat kann darüber hinaus Erwartungen an das Haus, Empfehlungen, Anregungen, Hinweise sowie Bewertungen oder Kritik formulieren.
  • Der Beschwerde führenden Person wird die Tenorierung einschließlich zusätzlicher Anmerkungen mitgeteilt. Darüber hinaus erhält sie eine kurze Begründung, soweit nach dem Beratungsverlauf gegeben.
Formular für Programmbeschwerden an den Hörfunkrat von Deutschlandradio