Drei-Stufen-Test 2009/2010

Der Hörfunkrat hat die beiden Telemedienkonzepte des Deutschlandradio in seiner Sitzung am 14. Januar 2010 genehmigt.
Er stellt fest, dass die in den Telemedienkonzepten beschriebenen Angebote jeweils vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst sind und den Voraussetzungen des § 11f Abs. 4 RStV entsprechen. (Pressemitteilung)
Die Entscheidungsbegründungen sowie die marktlichen Gutachten stehen jeweils als PDF-Dokument zum Abruf bereit.
Drei-Stufen-Test-Verfahren
Mit dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des Zwölften Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wurde das Deutschlandradio formal damit beauftragt, Telemedien anzubieten.
Das Deutschlandradio wurde zugleich verpflichtet, seine bestehenden, wesentlich veränderten und neuen Online-Angebote einem sog. Drei-Stufen-Test zu unterziehen. Der Hörfunkrat als zuständiges Gremium musste insofern überprüfen,
1. inwieweit das jeweilige Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
2. in welchem Umfang das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beiträgt,
3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.

Telemedienkonzepte gemäß § 11f Abs. 1 RStV
Das Deutschlandradio war verpflichtet, die inhaltliche Ausrichtung seiner Telemedien in Telemedienkonzepten zu konkretisieren, welche die Zielgruppe, den Inhalt, die Ausrichtung und die Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben.
Aus diesem Grund hat es dem Hörfunkrat im Sommer 2009 zwei Telemedienkonzepte vorgelegt.
Das neue, zweite Telemedienkonzept übernimmt das bei Inkrafttreten des Staatsvertrags bestehende Angebot, ergänzt es jedoch um die Online-Begleitung des neuen Radioprogramms Deutschlandfunk Nova. Dessen Programmschwerpunkt verlangt eine intelligente Unterstützung durch das Internet. Diese neuen Elemente bleiben konzeptionell jedoch nicht auf die Begleitung von Deutschlandfunk Nova beschränkt, sondern werden auch für die Internetpräsentation der Programme Deutschlandfunk und Deutschlandfunk Kultur genutzt.
Beide Telemedienkonzepte wurden jeweils in einem Drei-Stufen-Test geprüft. Zur Prüfung des Telemedienbestandes war Deutschlandradio gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verpflichtet.
Auch das zweite Telemedienkonzept wurde zunächst in einem Drei-Stufen-Test geprüft, ehe es umgesetzt worden ist.
Nach Abschluss beider Verfahren werden die von Deutschlandradio angebotenen Telemedien nunmehr allein auf der Grundlage des neuen Telemedienkonzepts bereitgestellt.
Richtlinien Telemedien (PDF)